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Satzung

KSV-Moers Satzung

Stand: Februar 2020

Diese Satzung ist auch unter Downloads bereitgestellt.

 

A. Allgemeines

§ 1 Name, Sitz, Eintragung und Geschäftsjahr

§ 2 Zweck des Vereins

§ 3 Gemeinnützigkeit

§ 4 Verbandsmitgliedschaften

B. Vereinsmitgliedschaft

§ 5 Erwerb der Mitgliedschaft

§ 6 Arten der Mitgliedschaft

§ 7 Beendigung der Mitgliedschaft

§ 8 Ausschluss aus dem Verein

C. Rechte und Pflichten der Mitglieder

§ 9 Beiträge, Aufnahmegebühren, Umlagen, Bankeinzug

§ 10 Mitgliederrechte minderjähriger Vereinsmitglieder

§ 11 Ordnungsgewalt des Vereins

D. Die Organe des Vereins

§ 12 Die Vereinsorgane

§ 13 Vergütung der Tätigkeiten der Organmitglieder, Aufwendungsersatz, bezahlte Mitarbeit

§ 14 Die ordentliche Mitgliederversammlung

§ 15 Zuständigkeit der Mitgliederversammlung

§ 16 Die außerordentliche Mitgliederversammlung

§ 17 Der geschäftsführende Vorstand

§ 18 Der Gesamtvorstand

§ 19 Abteilungen

§ 20 Ehrenrat

E. Vereinsjugend

§ 21 Vereinsjugend

F. Sonstige Bestimmungen

§ 22 Kassenprüfer

§ 23 Vereinsordnungen

§ 24 Haftung des Vereins

§ 25 Datenschutz im Verein

G. Schlussbestimmungen

§ 26 Auflösung

§ 27 Gültigkeit dieser Satzung

§ 28 Sonstiges

§ 1 Name, Sitz, Eintragung und Geschäftsjahr

1. Der im Jahre 1899 gegründete Verein führt den Namen “Kraftsportverein Moers 1899 e.V“

    (KSV Moers 1899 e.V.)

2. Er hat seinen Sitz in Moers und ist in das Vereinsregister beim Amtsgericht Kleve

    unter der Nr.VR 40559 eingetragen.

3. Das Geschäftsjahr ist das Kalenderjahr.

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§ 2 Zweck des Vereins 

1. Der Zweck des Vereins ist die Förderung des Sports.

2. Der Satzungszweck wird verwirklicht insbesondere durch:

    a) entsprechende Organisation eines geordneten Sport-, Spiel-, Übungs-, und

       Kursbetriebes für alle Bereiche, einschließlich des Freizeit- und Breitensports.

    b) die Durchführung eines leistungsorientierten Trainingsbetriebes.

    c) die Teilnahme an sportspezifischen und auch übergreifenden Sport- und Vereinsveranstaltungen.

    d) die Beteiligung an Turnieren, Vorführungen und sportlichen Wettkämpfen,

    e) die Durchführung von allgemeinen Jugendveranstaltungen und -maßnahmen.

    f) Aus-/Weiterbildung und Einsatz von sachgemäß ausgebildeten Übungsleitern,

       Trainern und Helfern.

    g) die Beteiligung an Kooperationen, Sport- und Spielgemeinschaften.

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§ 3 Gemeinnützigkeit

1. Der Verein verfolgt ausschließlich und unmittelbar gemeinnützige Zwecke im Sinne des

    Abschnitts „Steuerbegünstigte Zwecke“ der Abgabenordnung.

2. Er ist selbstlos tätig und verfolgt nicht in erster Linie eigenwirtschaftliche Zwecke.

    Alle Mittel des Vereins dürfen nur zu satzungsmäßigen Zwecken verwendet werden.

3. Der Verein ist parteipolitisch, religiös und rassisch neutral.

4. Die Mitglieder erhalten keine Zuwendungen aus den Mitteln des Vereins. Keine Person

    darf durch Ausgaben, die dem Zweck der Körperschaft fremd sind, oder durch

    unverhältnismäßig hohe Vergütungen begünstigt werden.

5. Ausscheidende Mitglieder haben gegen den Verein keine Ansprüche auf Zahlung des

    Wertes eines Anteils am Vereinsvermögen.

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§ 4 Verbandsmitgliedschaft

1. Der Verein kann Mitglied

    a) im Stadtsportverband und dem Kreissportbund sein.

    b) in den für die betriebenen Sportarten zuständigen Fachverbänden sein.

2. Der Verein und jedes Mitglied erkennt die Satzungen, Ordnungen und

    Wettkampfbestimmungen der Verbände nach Absatz 1 als verbindlich an.

3. Über den Ein- oder Austritt in bzw. aus den zu 1) genannten Organisationen entscheidet

    der Gesamtvorstand.

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5 Erwerb der Mitgliedschaft

1. Mitglied des Vereins können natürliche Personen werden.

2. Die Mitgliedschaft wird durch Aufnahme erworben. Es ist ein schriftlicher Aufnahme-

    antrag an den Verein zu richten. Die Aufnahme in den Verein ist davon abhängig, dass

    sich das Mitglied für die Dauer der Mitgliedschaft verpflichtet, am Lastschriftverfahren teilzunehmen.

3. Der Aufnahmeantrag eines beschränkt Geschäftsfähigen oder Geschäftsunfähigen

    ist von dem/den gesetzlichen Vertreter (n) zu stellen. Die gesetzlichen Vertreter der

    minderjährigen Vereinsmitglieder verpflichten sich mit dem Aufnahmegesuch für

    die Beitragsschulden aufzukommen.

4. Über die Aufnahme entscheiden die jeweiligen Abteilungsleiter. Mit der Aufnahme

    erkennt das Mitglied die Vereinssatzung und die Ordnungen in der jeweils gültigen Fassung an.

5. Ein Aufnahmeanspruch besteht nicht. Die Ablehnung der Aufnahme muss nicht

    begründet werden.

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§ 6 Arten der Mitgliedschaft

1. Der Verein besteht aus :

    - aktiven Mitgliedern,

    - passiven Mitgliedern,

    - jugendlichen Mitgliedern unter 18 Jahren,

    - Ehrenmitgliedern.

2. Aktive Mitglieder sind Mitglieder, die sämtliche Angebote des Vereins im Rahmen der

    bestehenden Ordnungen nutzen können und/oder am Spielbetrieb teilnehmen können.

3. Für passive Mitglieder steht die Förderung des Vereins oder bestimmter Vereins-

    Abteilungen durch Geld oder Sachbeiträge im Vordergrund.

4. Jugendliche Mitglieder sind Mitglieder unter 18 Jahren, die sich aktiv oder passiv am

    Vereinsleben beteiligen.

5. Ehrenmitglieder sind von der Beitragspflicht befreit. Ihnen steht ein Stimmrecht zu.

    Sie werden per Beschluss mit einfacher Mehrheit der Mitgliederversammlung gewählt.

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§ 7 Beendigung der Mitgliedschaft

1. Die Mitgliedschaft endet

    - durch Austritt aus dem Verein (Kündigung);

    - durch Ausschluss aus dem Verein (§8);

    - durch Tod;

    - durch Auflösung des Vereins.

2. Der Austritt aus dem Verein (Kündigung) erfolgt durch schriftliche Erklärung gegenüber

    dem Vorstand. Der Austritt kann zum Ende eines Vierteljahres (31.03.;30.06.;30.09.;

    31.12.) unter Einhaltung einer Kündigungsfrist von 4 Wochen erklärt werden.

3. Bei Beendigung der Mitgliedschaft, gleich aus welchem Grund, erlöschen alle

    Ansprüche aus dem Mitgliedschaftsverhältnis. Noch ausstehende Verpflichtungen aus

    dem Mitgliedschaftsverhältnis, insbesondere ausstehende Beitragspflichten, bleiben

    hiervon unberührt. Vereinseigene Gegenstände sind dem Verein herauszugeben oder

    wertmäßig abzugelten. Dem austretenden Mitglied steht kein Anspruch auf

    Rückzahlung überzahlter Beiträge zu.

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§ 8 Ausschluss aus dem Verein

1). Ein Ausschluss aus dem Verein kann erfolgen, wenn das Vereinsmitglied

    - mit zwei (2) aufeinanderfolgenden Vereinsbeiträgen im Rückstand

      ist und trotz Mahnung mit Fristsetzung nicht gezahlt hat.

    - grobe Verstöße gegen die Satzung und Ordnungen schuldhaft begeht.

    - in grober Weise den Interessen des Vereins und seiner Ziele zuwiderhandelt.

    - die Anti-Doping Bestimmungen des jeweiligen Verbandes nicht einhält.

2. Über den Ausschluss entscheidet der Gesamtvorstand auf Antrag. Zur Antragstellung

    ist jedes Vorstandsmitglied berechtigt.

3. Der Antrag auf Ausschluss ist dem betroffenen Mitglied samt Begründung zuzuleiten.

    Das betroffene Mitglied wird aufgefordert, innerhalb einer Frist von drei Wochen zu dem

    Antrag auf Ausschluss Stellung zu nehmen. Nach Ablauf der Frist ist vom

    Gesamtvorstand unter Berücksichtigung einer eventuell eingegangenen Stellungnahme

    des betroffenen Mitglieds über den Antrag zu entscheiden.

4. Der Gesamtvorstand entscheidet mit einfacher Mehrheit.

5. Der Ausschließungsbeschluss wird mit Bekanntgabe an das betroffene Mitglied wirksam.

6. Der Beschluss ist dem Mitglied schriftlich mit Gründen mittels eingeschriebenen Briefes mitzuteilen.

7. Gegen den Ausschließungsbeschluss steht dem betroffenen Mitglied das Rechtsmittel

    der Beschwerde an die Mitgliederversammlung zu. Diese ist innerhalb einer Frist von

    zwei Wochen ab Zugang des Ausschließungsbeschlusses schriftlich an den Vorstand

    zu richten. Sie ist zu begründen. Die Beschwerde hat keine aufschiebende Wirkung.

8. Über die Beschwerde entscheidet die nächste Mitgliederversammlung.

9. Der Weg zu den ordentlichen Gerichten bleibt nach erfolgter Entscheidung der

    Mitgliederversammlung gem.Ziff. 8 unberührt.

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§ 9 Beiträge, Aufnahmegebühren, Umlagen, Bankeinzug.

1. Es sind ein Mitgliedsbeitrag und eine Aufnahmegebühr zu zahlen. Es können

    abteilungsspezifische Beiträge, Umlagen und Gebühren für besondere Leistungen des

    Vereins erhoben werden.

2. Die Höhe der Mitgliedsbeiträge, der Aufnahmegebühr und der Gebühren für besondere

    Leistungen des Vereins, sowie die Fälligkeit der Mitgliedsbeiträge bestimmt die

    Mitgliederversammlung. Über die Erhebung und die Höhe von abteilungsspezifischen

    Beiträgen und Umlagen entscheidet der Gesamtvorstand durch Beschluss.

    Umlagen können bis zum Sechsfachen des jährlichen Mitgliedsbeitrages festgesetzt werden.

    Beschlüsse über Beitragsfestsetzungen sind den Mitgliedern schriftlich bekannt zu geben.

3. Das Mitglied ist verpflichtet, dem Verein Änderungen der Bankverbindung und der

    Anschrift mitzuteilen.

4. Von Mitgliedern, die dem Verein eine Einzugsermächtigung erteilt haben, wird der

    Beitrag zum Fälligkeitstermin eingezogen.

5. Kann der Bankeinzug aus Gründen, die das Mitglied zu vertreten hat, nicht erfolgen,

    sind dadurch entstehende Bankgebühren durch das Mitglied zu tragen.

6. Wenn der Beitrag zum Zeitpunkt der Fälligkeit nicht beim Verein eingegangen ist,

    befindet sich das Mitglied ohne weitere Mahnung in Zahlungsverzug. Der ausstehende

    Beitrag ist dann bis zu seinem Eingang gemäß §288 Absatz 1 BGB mit 5

    Prozentpunkten über dem Basiszinssatz nach §247 BGB zu verzinsen.

7. Fällige Beitragsforderungen werden vom Verein außergerichtlich und gerichtlich geltend

    gemacht. Die entstehenden Kosten hat das Mitglied zu tragen.

8. Der Gesamtvorstand kann in begründeten Einzelfällen Beitragsleistungen oder

    -pflichten ganz oder teilweise erlassen oder stunden bzw. Mitgliedern die Teilnahme am

     Lastschriftverfahren erlassen.

9. Ehrenmitglieder und Ehrenvorsitzende sind beitragsfrei.

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§ 10 Mitgliederrechte minderjähriger Vereinsmitglieder

1. Anwesende Kinder und Jugendliche bis zum 16. Lebensjahr und andere Personen, die

    als geschäftsunfähig im Sinne der Regelungen des BGB gelten, können ihr Stimmrecht in der

    Mitgliederversammlung nicht persönlich ausüben.

    Es wird durch ihre gesetzlichen Vertreter wahrgenommen.

2. Jugendliche ab 16 Jahren haben Stimmrecht in der Mitgliederversammlung.

3. Mitglieder zwischen 7 und 18 Jahren haben Stimmrecht in der Jugendversammlung.

    Ihre gesetzlichen Vertreter sind von der Wahrnehmung des Stimmrechts in der

    Jugendversammlung ausgeschlossen.

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§ 11 Ordnungsgewalt des Vereins

1. Jedes Mitglied ist verpflichtet, die Regelungen dieser Satzung, sowie der Vereins-

    ordnungen zu beachten und insbesondere den Anweisungen und Entscheidungen der

    Vereinsorgane, Mitarbeiter und Übungsleiter Folge zu leisten.

2. Ein Verhalten eines Mitglieds, das nach § 8 dieser Satzung zum Vereinsausschluss

    führen kann, kann stattdessen nachfolgende Vereinsstrafen nach sich ziehen:

    a) Ordnungsstrafe bis 500,00 Euro,

    b) befristeter Ausschluss vom Trainings- und Übungsbetrieb.

3. Das Verfahren wird vom geschäftsführenden Vorstand eingeleitet.

4. Das betroffene Mitglied wird aufgefordert, innerhalb einer Frist von drei Wochen zu

    dem Antrag Stellung zu nehmen.

5. Der Gesamtvorstand kann die Vereinsstrafe festsetzen. Es findet § 8 Absätze 7-9 Anwendung.

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§ 12 Die Vereinsorgane

Organe des Vereins sind:

a) die Mitgliederversammlung;

b) der geschäftsführende Vorstand;

c) der Gesamtvorstand;

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§ 13 Vergütung der Tätigkeiten der Organmitglieder, Aufwendungsersatz, bezahlte Mitarbeit

1. Die Vereins- und Organämter werden grundsätzlich ehrenamtlich ausgeübt, soweit nicht

    diese Satzung etwas anderes bestimmt.

2. Die Mitgliederversammlung kann bei Bedarf und unter Berücksichtigung der wirtschaft-

    schlichen Verhältnisse und der Haushaltslage beschließen, dass Vereins- und Organ-

    ämter entgeltlich auf der Grundlage eines Dienstvertrages oder gegen Zahlung einer

    pauschalierten Aufwandsentschädigung ausgeübt werden. Für die Entscheidung über

    Vertragsbeginn, Vertragsinhalte und Vertragsende ist der geschäftsführende Vorstand

    zuständig. Der geschäftsführende Vorstand kann bei Bedarf und unter Berücksichtigung

    der wirtschaftlichen Verhältnisse und der Haushaltslage Aufträge über Tätigkeiten für

    den Verein gegen eine angemessene Vergütung oder Honorierung an Dritte vergeben.

3. Zur Erledigung der Geschäftsführungsaufgaben und zur Führung der Geschäftsstelle

    ist der geschäftsführende Vorstand ermächtigt, im Rahmen der wirtschaftlichen

    Verhältnisse und der Haushaltslage einen Geschäftsführer und/oder Mitarbeiter für die

    Verwaltung einzustellen. Im Weiteren ist der geschäftsführende Vorstand ermächtigt,

    zur Erfüllung der satzungsmäßigen Zwecke Verträge mit Übungsleitern abzuschließen.

    Das arbeitsrechtliche Direktionsrecht hat der 1. Vorsitzende.

4. Im Übrigen haben die Mitglieder und Mitarbeiter des Vereins einen Aufwendungs-

    ersatzanspruch nach § 670 BGB für solche Aufwendungen, die ihnen durch die

    Tätigkeit für den Verein entstanden sind. Die Mitglieder und Mitarbeiter haben das

    Gebot der Sparsamkeit zu beachten. Der Gesamtvorstand kann durch Beschluss im

    Rahmen der steuerrechtlichen Möglichkeiten Aufwandspauschalen festsetzen.

5. Der Anspruch auf Aufwendungsersatz kann nur innerhalb einer Frist von 6 Monaten

    nach seiner Entstehung geltend gemacht werden. Erstattungen werden nur gewährt,

    wenn die Aufwendung mit prüffähigen Belegen und Ausstellungen nachgewiesen werden.

6. Einzelheiten kann die Finanzordnung regeln.

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§ 14 Die ordentliche Mitgliederversammlung

1. Oberstes Organ ist die Mitgliederversammlung.

2. Eine ordentliche Mitgliederversammlung findet im zweiten Quartal des Jahres statt.

3. Die Mitgliederversammlung wird vom 1.Vorsitzenden, im Vertretungsfalle durch den 2.

   Vorsitzenden unter Einhaltung einer Frist von vier Wochen  durch Veröffentlichung auf

   der Homepage des KSV Moers unter dem Link " Aktuelles " unter Angabe der

   Tagesordnung, des Termins und des Ortes einberufen, zusätzlich per E-Mail und

   Aushang bekanntgegeben.

    Die Tagesordnung setzt der geschäftsführende Vorstand fest.

4. Jede ordnungsgemäß einberufene Mitgliederversammlung ist unabhängig von der

    Anzahl der anwesenden Mitglieder beschlussfähig.

5. Die Mitgliederversammlung wird vom 1. Vorsitzenden, bei dessen Verhinderung von

    einem anderen Mitglied des Vorstandes geleitet. Ist kein Vorstandsmitglied anwesend,

    bestimmt die Versammlung den Leiter. Der Versammlungsleiter bestimmt den Protokollführer.

6. Alle Abstimmungen und Wahlen erfolgen offen per Handzeichen. Wenn der Antrag auf

    geheime Abstimmung gestellt wird, entscheidet darüber die Mitgliederversammlung.

    Eine geheime Abstimmung ist durchzuführen, wenn dies von mindestens 1/5 der

    erschienenen Stimmberechtigten verlangt wird.

7. Die Entscheidungen der Mitgliederversammlung werden mit einfacher Mehrheit der

    abgegebenen gültigen Stimmen beschlossen. Bei Stimmengleichheit gilt ein Antrag

    als abgelehnt. Stimmenthaltungen werden als nicht abgegebene Stimmen gewertet. Zur

    Änderung der Satzung ( und zur Änderung des Vereinszwecks ) ist eine Mehrheit von

    drei Vierteln der abgegebenen gültigen Stimmen erforderlich.

8. Beschlüsse der Mitgliederversammlung sind im Protokoll aufzunehmen, das

    vom Versammlungsleiter und vom Protokollführer zu unterzeichnen ist.

9. Jedes Mitglied hat mit Vollendung des 16. Lebensjahres in der Mitgliederversammlung

    ein Stimmrecht. Wählbar ist jedes Mitglied mit Vollendung des 18. Lebensjahres. Jedes

    stimmberechtigte Mitglied hat eine Stimme. Das Stimmrecht ist nicht übertragbar.

10. Jedes stimmberechtigte Mitglied kann bis spätestens zwei Wochen vor dem Tag der

    Mitgliederversammlung beim geschäftsführenden Vorstand schriftlich mit Begründung

    beantragen, dass weitere Angelegenheiten auf die Tagesordnung gesetzt werden.

    Anträge auf Satzungsänderung und Änderung des Vereinszwecks sind den Mitgliedern

    nach Ablauf der Antragsfrist zu übersenden. Der Versammlungsleiter hat zu Beginn

    der Mitgliederversammlung die Tagesordnung entsprechend zu ergänzen.

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§ 15 Zuständigkeit der Mitgliederversammlung

Die Mitgliederversammlung ist unter anderem für folgende Vereinsangelegenheiten zuständig;

1. Entgegennahme der Berichte des Gesamtvorstandes;

2. Entgegennahme der Kassenprüfberichte;

3. Entlastung des Gesamtvorstandes;

4. Wahl und Abberufung der Mitglieder des Gesamtvorstandes soweit nicht nach §19 oder

    § 21 gewählt;

5. Wahl der Kassenprüfer;

6. Änderung der Satzung und Beschlussfassung über Auflösung oder Fusion des Vereins;

7. Beschlussfassung über Beschwerden bei Vereinsausschlüssen oder Vereinsstrafen;

8. Beschlussfassungen über eingereichte Anträge.

9. Beschlussfassung über Beiträge, Aufnahmegebühren und Umlagen.

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§ 16 Die außerordentliche Mitgliederversammlung

Der Vorstand kann jederzeit eine außerordentliche Mitgliederversammlung einberufen.

Diese muss einberufen werden, wenn das Interesse des Vereins es erfordert oder wenn

die Einberufung von 20 % aller Mitglieder schriftlich unter Angabe des Zwecks und der

Gründe vom Vorstand verlangt wird. Für die außerordentliche Mitgliederversammlung gilt

§ 14 entsprechend.

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§ 17 Der geschäftsführende Vorstand

1. Der geschäftsführende Vorstand gem. § 26 BGB (Vorstand) besteht aus dem

1. Vorsitzenden, dem 2. Vorsitzenden und dem Kassierer. Im Innenverhältnis

    darf der 2. Vorsitzende nur tätig werden, wenn der 1. Vorsitzende verhindert ist.

    Ein Nachweis der Verhinderung des 1. Vorsitzenden ist im Außenverhältnis nicht

    nachzuweisen.

    Der Verein wird gerichtlich und außergerichtlich alleinvertretungsberechtigt durch ein

    Mitglied des geschäftsführenden Vorstandes vertreten. Das Online-Banking kann vom

    1.Vorsitzenden oder vom Kassierer als Einzelperson wahrgenommen werden.

    Die Bestellung der Mitglieder des Vorstandes erfolgt durch Wahl auf der Mitglieder-

    versammlung. Die Amtsdauer beträgt zwei Jahre. Wiederwahl ist zulässig.

    Die Wahl erfolgt einzeln.

2. Aufgabe des geschäftsführenden Vorstandes ist die Geschäftsführung des Vereins.

3. Der geschäftsführende Vorstand bleibt auch nach Ablauf der Amtszeit im Amt, bis ein

    neuer Vorstand gewählt ist. Abwesende können gewählt werden, wenn sie ihre

    Bereitschaft zur Wahl des Amtes vorher schriftlich erklärt haben. Scheidet ein Mitglied

    des geschäftsführenden Vorstandes vorzeitig aus, so kann der Gesamtvorstand für die

    restliche Amtszeit des Ausgeschiedenen durch Beschluss einen Nachfolger bestimmen.

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§ 18 Der Gesamtvorstand

1. Der Gesamtvorstand besteht aus

    - den Mitgliedern des geschäftsführenden Vorstandes,

    - den Abteilungsleitern,

    - dem Jugendwart,

    - dem Sozialwart.

2. Aufgaben des Gesamtvorstandes sind insbesondere:

    - die Vorlage von Jahresberichten für die Mitgliederversammlung,

    - Bildung von Ausschüssen,

    - Ausführung der Vereinsbeschlüsse,

    - Leitung und Organisation des Sportbetriebes,

    - die Aufstellung des Haushaltsentwurfs und eventueller Nachträge.

    - Er ist für alle Aufgaben zuständig, die nicht durch die Satzung oder Ordnung einem

      anderem Vereinsorgan zugewiesen sind.

3. Die Mitglieder des geschäftsführenden Vorstandes, sowie der Jugend- und Sozialwart

    haben in der Sitzung des Gesamtvorstandes je eine Stimme. Die Abteilungsleiter haben

    je 30 Abteilungsmitgliedern eine zusätzliche Stimme. Grundlage hierfür sind die Zahlen

    der Stärkemeldung an den LSB Anfang des Jahres.

    Bei Stimmgleichheit entscheidet die Stimme des 1. Vorsitzenden.

    Der Gesamtvorstand ist beschlussfähig, wenn mindestens die Hälfte der

    Gesamtvorstandsmitglieder anwesend sind.

4. Sitzungen werden durch den 1. Vorsitzenden, im Vertretungsfall durch den

    2.Vorsitzenden, so oft es die Lage der Geschäfte erfordert oder drei

    Vorstandsmitglieder dieses beantragen, einberufen.

5. Sitzungen und Beschlüsse des Gesamtvorstandes sind auch online in einem eigens

    dafür geschaffenem und durch Passwörter gesichertem Bereich auf der Homepage

    oder per Mail möglich.

6. Beschlüsse des Gesamtvorstandes sind zu protokollieren und vom Sitzungsleiter

    und einem weiteren anwesenden Mitglied des Gesamtvorstandes zu unterzeichnen.

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§ 19 Abteilungen

1. Der Gesamtvorstand kann die Gründung von Abteilungen beschließen.

2. Jede Abteilung wählt für die Dauer von zwei Jahren einen Abteilungsleiter.

    Die Abteilungsleiter sind Mitglied des Gesamtvorstandes.

3. Die Abteilungen können sich eine Abteilungsordnung geben. Die Ordnung bedarf der

    Genehmigung des Gesamtvorstandes.

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§ 20 Ehrenrat

1. Der Ehrenrat besteht aus drei volljährigen Mitgliedern, die nicht im Gesamtvorstand

    sind. Er wird alle zwei Jahre von der Mitgliederversammlung gewählt.

2. Aufgaben des Ehrenrates sind

    a) Schlichtung von Unstimmigkeiten zwischen Mitgliedern und Verein, soweit diese vom

      Vorstand übertragen werden.

b) Schlichtung von Unstimmigkeiten, bei denen der Ehrenrat von einer der Parteien

    angerufen wird.

3. Sämtliche Verhandlungen des Ehrenrates sind vertraulich und die Ergebnisse sind

    schriftlich niederzulegen.

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§ 21 Vereinsjugend

1. Die Jugend des Vereins ist die Gemeinschaft aller Mitglieder bis zur Vollendung des

    18. Lebensjahres und ist zuständig für alle Jugendangelegenheiten des Vereins.

2. Die Jugend des Vereins führt und verwaltet sich selbstständig und entscheidet über die

    ihr durch den Haushalt des Vereins zufließenden Mittel.

3. Gremien der Vereinsjugend sind:

    a) der Jugendwart und

    b) die Jugendversammlung.

4. Der Jugendwart ist Mitglied des Gesamtvorstandes.

5. Das Nähere regelt die Jugendordnung, die von der Jugendversammlung des Vereins

    beschlossen wird und nach Bestätigung durch die Mitgliederversammlung Gültigkeit

    erlangt. Die Jugendordnung darf den Vorgaben dieser Satzung nicht widersprechen.

    Im Zweifelsfall gelten die Regelungen dieser Satzung.

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§ 22 Kassenprüfer

1. Die Mitgliederversammlung wählt zwei Kassenprüfer und einen Ersatzkassenprüfer, die

    nicht dem geschäftsführenden Vorstand oder dem Gesamtvorstand angehören dürfen.

2. Die Amtszeit der Kassenprüfer und des Ersatzkassenprüfers entspricht der des

    Gesamtvorstands. Die Wiederwahl für eine weitere Amtszeit ist zulässig.

3. Die Kassenprüfer prüfen einmal jährlich die gesamte Vereinskasse mit allen Konten,

    Buchungsunterlagen und Belegen im Hinblick auf die ordnungsgemäße Verbuchung

    aller Einnahmen und Ausgaben und deren satzungsmäßige Verwendung und erstatten

    der Mitgliederversammlung darüber einen Bericht.

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§ 23 Vereinsordnungen

1. Der Gesamtvorstand ist ermächtigt, durch Beschluss folgende Ordnungen zu erlassen:

    a) Beitragsordnung

    b) Finanzordnung

    c) Geschäftsordnung

    d) Ehrungsordnung

    e) Abteilungsordnung

2. Die Ordnungen sind nicht Bestandteil der Satzung.

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§ 24 Haftung des Vereins

1. Ehrenamtlich Tätige und Organ- oder Amtsträger, deren Vergütung 500,- € im Jahr

    nicht übersteigt, haften für Schäden gegenüber dem Verein, die sie in Erfüllung ihrer

    ehrenamtlichen Tätigkeit verursachen, nur für Vorsatz und grobe Fahrlässigkeit.

2. Der Verein haftet gegenüber den Mitgliedern im Innenverhältnis nicht für fahrlässig

    verursachte Schäden, die Mitglieder bei der Ausübung des Sports, bei Benutzung

    von Anlagen oder Einrichtungen des Vereins oder bei Vereinsveranstaltungen erleiden,

    soweit solche Schäden nicht durch Versicherungen des Vereins abgedeckt sind.

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§ 25 Datenschutz im Verein

1. Zur Erfüllung der Zwecke des Vereins werden unter Beachtung der gesetzlichen

    Vorgaben des Bundesdatenschutzgesetzes (BDSG) personenbezogene Daten über

    persönliche und sachliche Verhältnisse der Mitglieder im Verein gespeichert,

    übermittelt und verändert.

2. Jedes Vereinsmitglied hat das Recht auf:

    a) Auskunft über die zu seiner Person gespeicherten Daten;

    b) Berichtigung über die zu seiner Person gespeicherten Daten, wenn sie unrichtig sind;

    c) Sperrung der zu seiner Person gespeicherten Daten, wenn sich bei behaupteten

      Fehlern weder deren Richtigkeit noch deren Unrichtigkeit feststellen lässt;

    d) Löschung der zu seiner Person gespeicherten Daten, wenn die Speicherung

      unzulässig war.

3. Den Organen des Vereins, allen Mitarbeitern oder sonst für den Verein Tätigen ist es

    untersagt, personenbezogene Daten unbefugt zu anderen als dem jeweiligen

    Aufgabenerfüllung gehörenden Zweck zu verarbeiten, bekannt zu geben, Dritten

    zugänglich zu machen oder sonst zu nutzen. Diese Pflicht besteht auch über das

    Ausscheiden der oben genannten Personen aus dem Verein hinaus.

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§ 26 Auflösung des Vereins

1. Die Auflösung des Vereins kann nur in einer zu diesem Zweck einberufenen

    Mitgliederversammlung beschlossen werden. Zur Auflösung des Vereins ist eine

    Mehrheit von zwei Drittel der abgegebenen gültigen Stimmen erforderlich.

2. Sofern die Mitgliederversammlung nicht anders beschließt, sind im Falle der Auflösung

    der 1. Vorsitzende und der 2. Vorsitzende als Liquidatoren des Vereins bestellt.

3. Bei Auflösung oder Aufhebung des Vereins oder Wegfall seiner steuerbegünstigten

    Zwecke fällt das nach Beendigung der Liquidation vorhandene Vereinsvermögen an

    Den Stadtsportverband Moers e.V., der es ausschließlich und unmittelbar für

    Gemeinnützige Zwecke im Sinne des §2 dieser Satzung zu verwenden hat.

4. Im Falle einer Fusion mit einem anderen Verein, fällt das Vermögen nach

    Vereinsauflösung an den neu entstehenden steuerbegünstigten Fusionsverein bzw. den

    aufnehmenden steuerbegünstigten Verein, der es ausschließlich und unmittelbar für

   gemeinnützige Zwecke im Sinne § 2 dieser Satzung zu verwenden hat.

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§ 27 Gültigkeit dieser Satzung

1. Diese Satzung wurde durch die Mitgliederversammlung am 08.03.2015 beschlossen.

2. Diese Satzung tritt mit der Eintragung in das Vereinsregister in Kraft.

3. Alle bisherigen Satzungen treten zu diesem Zeitpunkt damit außer Kraft.

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§ 28 Sonstiges

Der Gesamtvorstand ist berechtigt, Änderungen dieser Satzung zu beschließen,

soweit dies vom zuständigen Finanzamt zur Erfüllung der Vorgaben zur Anerkennung

oder zum Erhalt der Gemeinnützigkeit oder vom zuständigen Vereinsregistergericht

zur Erfüllung der Voraussetzung zur Eintragung in das Vereinsregister verlangt wird.

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