Satzung
KSV-Moers Satzung
Stand: Februar 2020
Diese Satzung ist auch unter Downloads bereitgestellt.
A. Allgemeines
§ 1 Name, Sitz, Eintragung und Geschäftsjahr
B. Vereinsmitgliedschaft
§ 7 Beendigung der Mitgliedschaft
C. Rechte und Pflichten der Mitglieder
§ 9 Beiträge, Aufnahmegebühren, Umlagen, Bankeinzug
§ 10 Mitgliederrechte minderjähriger Vereinsmitglieder
§ 11 Ordnungsgewalt des Vereins
D. Die Organe des Vereins
§ 13 Vergütung der Tätigkeiten der Organmitglieder, Aufwendungsersatz, bezahlte Mitarbeit
§ 14 Die ordentliche Mitgliederversammlung
§ 15 Zuständigkeit der Mitgliederversammlung
§ 16 Die außerordentliche Mitgliederversammlung
§ 17 Der geschäftsführende Vorstand
E. Vereinsjugend
F. Sonstige Bestimmungen
G. Schlussbestimmungen
§ 27 Gültigkeit dieser Satzung
§ 1 Name, Sitz, Eintragung und Geschäftsjahr
1. Der im Jahre 1899 gegründete Verein führt den Namen “Kraftsportverein Moers 1899 e.V“
(KSV Moers 1899 e.V.)
2. Er hat seinen Sitz in Moers und ist in das Vereinsregister beim Amtsgericht Kleve
unter der Nr.VR 40559 eingetragen.
3. Das Geschäftsjahr ist das Kalenderjahr.
§ 2 Zweck des Vereins
1. Der Zweck des Vereins ist die Förderung des Sports.
2. Der Satzungszweck wird verwirklicht insbesondere durch:
a) entsprechende Organisation eines geordneten Sport-, Spiel-, Übungs-, und
Kursbetriebes für alle Bereiche, einschließlich des Freizeit- und Breitensports.
b) die Durchführung eines leistungsorientierten Trainingsbetriebes.
c) die Teilnahme an sportspezifischen und auch übergreifenden Sport- und Vereinsveranstaltungen.
d) die Beteiligung an Turnieren, Vorführungen und sportlichen Wettkämpfen,
e) die Durchführung von allgemeinen Jugendveranstaltungen und -maßnahmen.
f) Aus-/Weiterbildung und Einsatz von sachgemäß ausgebildeten Übungsleitern,
Trainern und Helfern.
g) die Beteiligung an Kooperationen, Sport- und Spielgemeinschaften.
§ 3 Gemeinnützigkeit
1. Der Verein verfolgt ausschließlich und unmittelbar gemeinnützige Zwecke im Sinne des
Abschnitts „Steuerbegünstigte Zwecke“ der Abgabenordnung.
2. Er ist selbstlos tätig und verfolgt nicht in erster Linie eigenwirtschaftliche Zwecke.
Alle Mittel des Vereins dürfen nur zu satzungsmäßigen Zwecken verwendet werden.
3. Der Verein ist parteipolitisch, religiös und rassisch neutral.
4. Die Mitglieder erhalten keine Zuwendungen aus den Mitteln des Vereins. Keine Person
darf durch Ausgaben, die dem Zweck der Körperschaft fremd sind, oder durch
unverhältnismäßig hohe Vergütungen begünstigt werden.
5. Ausscheidende Mitglieder haben gegen den Verein keine Ansprüche auf Zahlung des
Wertes eines Anteils am Vereinsvermögen.
§ 4 Verbandsmitgliedschaft
1. Der Verein kann Mitglied
a) im Stadtsportverband und dem Kreissportbund sein.
b) in den für die betriebenen Sportarten zuständigen Fachverbänden sein.
2. Der Verein und jedes Mitglied erkennt die Satzungen, Ordnungen und
Wettkampfbestimmungen der Verbände nach Absatz 1 als verbindlich an.
3. Über den Ein- oder Austritt in bzw. aus den zu 1) genannten Organisationen entscheidet
der Gesamtvorstand.
5 Erwerb der Mitgliedschaft
1. Mitglied des Vereins können natürliche Personen werden.
2. Die Mitgliedschaft wird durch Aufnahme erworben. Es ist ein schriftlicher Aufnahme-
antrag an den Verein zu richten. Die Aufnahme in den Verein ist davon abhängig, dass
sich das Mitglied für die Dauer der Mitgliedschaft verpflichtet, am Lastschriftverfahren teilzunehmen.
3. Der Aufnahmeantrag eines beschränkt Geschäftsfähigen oder Geschäftsunfähigen
ist von dem/den gesetzlichen Vertreter (n) zu stellen. Die gesetzlichen Vertreter der
minderjährigen Vereinsmitglieder verpflichten sich mit dem Aufnahmegesuch für
die Beitragsschulden aufzukommen.
4. Über die Aufnahme entscheiden die jeweiligen Abteilungsleiter. Mit der Aufnahme
erkennt das Mitglied die Vereinssatzung und die Ordnungen in der jeweils gültigen Fassung an.
5. Ein Aufnahmeanspruch besteht nicht. Die Ablehnung der Aufnahme muss nicht
begründet werden.
§ 6 Arten der Mitgliedschaft
1. Der Verein besteht aus :
- aktiven Mitgliedern,
- passiven Mitgliedern,
- jugendlichen Mitgliedern unter 18 Jahren,
- Ehrenmitgliedern.
2. Aktive Mitglieder sind Mitglieder, die sämtliche Angebote des Vereins im Rahmen der
bestehenden Ordnungen nutzen können und/oder am Spielbetrieb teilnehmen können.
3. Für passive Mitglieder steht die Förderung des Vereins oder bestimmter Vereins-
Abteilungen durch Geld oder Sachbeiträge im Vordergrund.
4. Jugendliche Mitglieder sind Mitglieder unter 18 Jahren, die sich aktiv oder passiv am
Vereinsleben beteiligen.
5. Ehrenmitglieder sind von der Beitragspflicht befreit. Ihnen steht ein Stimmrecht zu.
Sie werden per Beschluss mit einfacher Mehrheit der Mitgliederversammlung gewählt.
§ 7 Beendigung der Mitgliedschaft
1. Die Mitgliedschaft endet
- durch Austritt aus dem Verein (Kündigung);
- durch Ausschluss aus dem Verein (§8);
- durch Tod;
- durch Auflösung des Vereins.
2. Der Austritt aus dem Verein (Kündigung) erfolgt durch schriftliche Erklärung gegenüber
dem Vorstand. Der Austritt kann zum Ende eines Vierteljahres (31.03.;30.06.;30.09.;
31.12.) unter Einhaltung einer Kündigungsfrist von 4 Wochen erklärt werden.
3. Bei Beendigung der Mitgliedschaft, gleich aus welchem Grund, erlöschen alle
Ansprüche aus dem Mitgliedschaftsverhältnis. Noch ausstehende Verpflichtungen aus
dem Mitgliedschaftsverhältnis, insbesondere ausstehende Beitragspflichten, bleiben
hiervon unberührt. Vereinseigene Gegenstände sind dem Verein herauszugeben oder
wertmäßig abzugelten. Dem austretenden Mitglied steht kein Anspruch auf
Rückzahlung überzahlter Beiträge zu.
§ 8 Ausschluss aus dem Verein
1). Ein Ausschluss aus dem Verein kann erfolgen, wenn das Vereinsmitglied
- mit zwei (2) aufeinanderfolgenden Vereinsbeiträgen im Rückstand
ist und trotz Mahnung mit Fristsetzung nicht gezahlt hat.
- grobe Verstöße gegen die Satzung und Ordnungen schuldhaft begeht.
- in grober Weise den Interessen des Vereins und seiner Ziele zuwiderhandelt.
- die Anti-Doping Bestimmungen des jeweiligen Verbandes nicht einhält.
2. Über den Ausschluss entscheidet der Gesamtvorstand auf Antrag. Zur Antragstellung
ist jedes Vorstandsmitglied berechtigt.
3. Der Antrag auf Ausschluss ist dem betroffenen Mitglied samt Begründung zuzuleiten.
Das betroffene Mitglied wird aufgefordert, innerhalb einer Frist von drei Wochen zu dem
Antrag auf Ausschluss Stellung zu nehmen. Nach Ablauf der Frist ist vom
Gesamtvorstand unter Berücksichtigung einer eventuell eingegangenen Stellungnahme
des betroffenen Mitglieds über den Antrag zu entscheiden.
4. Der Gesamtvorstand entscheidet mit einfacher Mehrheit.
5. Der Ausschließungsbeschluss wird mit Bekanntgabe an das betroffene Mitglied wirksam.
6. Der Beschluss ist dem Mitglied schriftlich mit Gründen mittels eingeschriebenen Briefes mitzuteilen.
7. Gegen den Ausschließungsbeschluss steht dem betroffenen Mitglied das Rechtsmittel
der Beschwerde an die Mitgliederversammlung zu. Diese ist innerhalb einer Frist von
zwei Wochen ab Zugang des Ausschließungsbeschlusses schriftlich an den Vorstand
zu richten. Sie ist zu begründen. Die Beschwerde hat keine aufschiebende Wirkung.
8. Über die Beschwerde entscheidet die nächste Mitgliederversammlung.
9. Der Weg zu den ordentlichen Gerichten bleibt nach erfolgter Entscheidung der
Mitgliederversammlung gem.Ziff. 8 unberührt.
§ 9 Beiträge, Aufnahmegebühren, Umlagen, Bankeinzug.
1. Es sind ein Mitgliedsbeitrag und eine Aufnahmegebühr zu zahlen. Es können
abteilungsspezifische Beiträge, Umlagen und Gebühren für besondere Leistungen des
Vereins erhoben werden.
2. Die Höhe der Mitgliedsbeiträge, der Aufnahmegebühr und der Gebühren für besondere
Leistungen des Vereins, sowie die Fälligkeit der Mitgliedsbeiträge bestimmt die
Mitgliederversammlung. Über die Erhebung und die Höhe von abteilungsspezifischen
Beiträgen und Umlagen entscheidet der Gesamtvorstand durch Beschluss.
Umlagen können bis zum Sechsfachen des jährlichen Mitgliedsbeitrages festgesetzt werden.
Beschlüsse über Beitragsfestsetzungen sind den Mitgliedern schriftlich bekannt zu geben.
3. Das Mitglied ist verpflichtet, dem Verein Änderungen der Bankverbindung und der
Anschrift mitzuteilen.
4. Von Mitgliedern, die dem Verein eine Einzugsermächtigung erteilt haben, wird der
Beitrag zum Fälligkeitstermin eingezogen.
5. Kann der Bankeinzug aus Gründen, die das Mitglied zu vertreten hat, nicht erfolgen,
sind dadurch entstehende Bankgebühren durch das Mitglied zu tragen.
6. Wenn der Beitrag zum Zeitpunkt der Fälligkeit nicht beim Verein eingegangen ist,
befindet sich das Mitglied ohne weitere Mahnung in Zahlungsverzug. Der ausstehende
Beitrag ist dann bis zu seinem Eingang gemäß §288 Absatz 1 BGB mit 5
Prozentpunkten über dem Basiszinssatz nach §247 BGB zu verzinsen.
7. Fällige Beitragsforderungen werden vom Verein außergerichtlich und gerichtlich geltend
gemacht. Die entstehenden Kosten hat das Mitglied zu tragen.
8. Der Gesamtvorstand kann in begründeten Einzelfällen Beitragsleistungen oder
-pflichten ganz oder teilweise erlassen oder stunden bzw. Mitgliedern die Teilnahme am
Lastschriftverfahren erlassen.
9. Ehrenmitglieder und Ehrenvorsitzende sind beitragsfrei.
§ 10 Mitgliederrechte minderjähriger Vereinsmitglieder
1. Anwesende Kinder und Jugendliche bis zum 16. Lebensjahr und andere Personen, die
als geschäftsunfähig im Sinne der Regelungen des BGB gelten, können ihr Stimmrecht in der
Mitgliederversammlung nicht persönlich ausüben.
Es wird durch ihre gesetzlichen Vertreter wahrgenommen.
2. Jugendliche ab 16 Jahren haben Stimmrecht in der Mitgliederversammlung.
3. Mitglieder zwischen 7 und 18 Jahren haben Stimmrecht in der Jugendversammlung.
Ihre gesetzlichen Vertreter sind von der Wahrnehmung des Stimmrechts in der
Jugendversammlung ausgeschlossen.
§ 11 Ordnungsgewalt des Vereins
1. Jedes Mitglied ist verpflichtet, die Regelungen dieser Satzung, sowie der Vereins-
ordnungen zu beachten und insbesondere den Anweisungen und Entscheidungen der
Vereinsorgane, Mitarbeiter und Übungsleiter Folge zu leisten.
2. Ein Verhalten eines Mitglieds, das nach § 8 dieser Satzung zum Vereinsausschluss
führen kann, kann stattdessen nachfolgende Vereinsstrafen nach sich ziehen:
a) Ordnungsstrafe bis 500,00 Euro,
b) befristeter Ausschluss vom Trainings- und Übungsbetrieb.
3. Das Verfahren wird vom geschäftsführenden Vorstand eingeleitet.
4. Das betroffene Mitglied wird aufgefordert, innerhalb einer Frist von drei Wochen zu
dem Antrag Stellung zu nehmen.
5. Der Gesamtvorstand kann die Vereinsstrafe festsetzen. Es findet § 8 Absätze 7-9 Anwendung.
§ 12 Die Vereinsorgane
Organe des Vereins sind:
a) die Mitgliederversammlung;
b) der geschäftsführende Vorstand;
c) der Gesamtvorstand;
§ 13 Vergütung der Tätigkeiten der Organmitglieder, Aufwendungsersatz, bezahlte Mitarbeit
1. Die Vereins- und Organämter werden grundsätzlich ehrenamtlich ausgeübt, soweit nicht
diese Satzung etwas anderes bestimmt.
2. Die Mitgliederversammlung kann bei Bedarf und unter Berücksichtigung der wirtschaft-
schlichen Verhältnisse und der Haushaltslage beschließen, dass Vereins- und Organ-
ämter entgeltlich auf der Grundlage eines Dienstvertrages oder gegen Zahlung einer
pauschalierten Aufwandsentschädigung ausgeübt werden. Für die Entscheidung über
Vertragsbeginn, Vertragsinhalte und Vertragsende ist der geschäftsführende Vorstand
zuständig. Der geschäftsführende Vorstand kann bei Bedarf und unter Berücksichtigung
der wirtschaftlichen Verhältnisse und der Haushaltslage Aufträge über Tätigkeiten für
den Verein gegen eine angemessene Vergütung oder Honorierung an Dritte vergeben.
3. Zur Erledigung der Geschäftsführungsaufgaben und zur Führung der Geschäftsstelle
ist der geschäftsführende Vorstand ermächtigt, im Rahmen der wirtschaftlichen
Verhältnisse und der Haushaltslage einen Geschäftsführer und/oder Mitarbeiter für die
Verwaltung einzustellen. Im Weiteren ist der geschäftsführende Vorstand ermächtigt,
zur Erfüllung der satzungsmäßigen Zwecke Verträge mit Übungsleitern abzuschließen.
Das arbeitsrechtliche Direktionsrecht hat der 1. Vorsitzende.
4. Im Übrigen haben die Mitglieder und Mitarbeiter des Vereins einen Aufwendungs-
ersatzanspruch nach § 670 BGB für solche Aufwendungen, die ihnen durch die
Tätigkeit für den Verein entstanden sind. Die Mitglieder und Mitarbeiter haben das
Gebot der Sparsamkeit zu beachten. Der Gesamtvorstand kann durch Beschluss im
Rahmen der steuerrechtlichen Möglichkeiten Aufwandspauschalen festsetzen.
5. Der Anspruch auf Aufwendungsersatz kann nur innerhalb einer Frist von 6 Monaten
nach seiner Entstehung geltend gemacht werden. Erstattungen werden nur gewährt,
wenn die Aufwendung mit prüffähigen Belegen und Ausstellungen nachgewiesen werden.
6. Einzelheiten kann die Finanzordnung regeln.
§ 14 Die ordentliche Mitgliederversammlung
1. Oberstes Organ ist die Mitgliederversammlung.
2. Eine ordentliche Mitgliederversammlung findet im zweiten Quartal des Jahres statt.
3. Die Mitgliederversammlung wird vom 1.Vorsitzenden, im Vertretungsfalle durch den 2.
Vorsitzenden unter Einhaltung einer Frist von vier Wochen durch Veröffentlichung auf
der Homepage des KSV Moers unter dem Link " Aktuelles " unter Angabe der
Tagesordnung, des Termins und des Ortes einberufen, zusätzlich per E-Mail und
Aushang bekanntgegeben.
Die Tagesordnung setzt der geschäftsführende Vorstand fest.
4. Jede ordnungsgemäß einberufene Mitgliederversammlung ist unabhängig von der
Anzahl der anwesenden Mitglieder beschlussfähig.
5. Die Mitgliederversammlung wird vom 1. Vorsitzenden, bei dessen Verhinderung von
einem anderen Mitglied des Vorstandes geleitet. Ist kein Vorstandsmitglied anwesend,
bestimmt die Versammlung den Leiter. Der Versammlungsleiter bestimmt den Protokollführer.
6. Alle Abstimmungen und Wahlen erfolgen offen per Handzeichen. Wenn der Antrag auf
geheime Abstimmung gestellt wird, entscheidet darüber die Mitgliederversammlung.
Eine geheime Abstimmung ist durchzuführen, wenn dies von mindestens 1/5 der
erschienenen Stimmberechtigten verlangt wird.
7. Die Entscheidungen der Mitgliederversammlung werden mit einfacher Mehrheit der
abgegebenen gültigen Stimmen beschlossen. Bei Stimmengleichheit gilt ein Antrag
als abgelehnt. Stimmenthaltungen werden als nicht abgegebene Stimmen gewertet. Zur
Änderung der Satzung ( und zur Änderung des Vereinszwecks ) ist eine Mehrheit von
drei Vierteln der abgegebenen gültigen Stimmen erforderlich.
8. Beschlüsse der Mitgliederversammlung sind im Protokoll aufzunehmen, das
vom Versammlungsleiter und vom Protokollführer zu unterzeichnen ist.
9. Jedes Mitglied hat mit Vollendung des 16. Lebensjahres in der Mitgliederversammlung
ein Stimmrecht. Wählbar ist jedes Mitglied mit Vollendung des 18. Lebensjahres. Jedes
stimmberechtigte Mitglied hat eine Stimme. Das Stimmrecht ist nicht übertragbar.
10. Jedes stimmberechtigte Mitglied kann bis spätestens zwei Wochen vor dem Tag der
Mitgliederversammlung beim geschäftsführenden Vorstand schriftlich mit Begründung
beantragen, dass weitere Angelegenheiten auf die Tagesordnung gesetzt werden.
Anträge auf Satzungsänderung und Änderung des Vereinszwecks sind den Mitgliedern
nach Ablauf der Antragsfrist zu übersenden. Der Versammlungsleiter hat zu Beginn
der Mitgliederversammlung die Tagesordnung entsprechend zu ergänzen.
§ 15 Zuständigkeit der Mitgliederversammlung
Die Mitgliederversammlung ist unter anderem für folgende Vereinsangelegenheiten zuständig;
1. Entgegennahme der Berichte des Gesamtvorstandes;
2. Entgegennahme der Kassenprüfberichte;
3. Entlastung des Gesamtvorstandes;
4. Wahl und Abberufung der Mitglieder des Gesamtvorstandes soweit nicht nach §19 oder
§ 21 gewählt;
5. Wahl der Kassenprüfer;
6. Änderung der Satzung und Beschlussfassung über Auflösung oder Fusion des Vereins;
7. Beschlussfassung über Beschwerden bei Vereinsausschlüssen oder Vereinsstrafen;
8. Beschlussfassungen über eingereichte Anträge.
9. Beschlussfassung über Beiträge, Aufnahmegebühren und Umlagen.
§ 16 Die außerordentliche Mitgliederversammlung
Der Vorstand kann jederzeit eine außerordentliche Mitgliederversammlung einberufen.
Diese muss einberufen werden, wenn das Interesse des Vereins es erfordert oder wenn
die Einberufung von 20 % aller Mitglieder schriftlich unter Angabe des Zwecks und der
Gründe vom Vorstand verlangt wird. Für die außerordentliche Mitgliederversammlung gilt
§ 14 entsprechend.
§ 17 Der geschäftsführende Vorstand
1. Der geschäftsführende Vorstand gem. § 26 BGB (Vorstand) besteht aus dem
1. Vorsitzenden, dem 2. Vorsitzenden und dem Kassierer. Im Innenverhältnis
darf der 2. Vorsitzende nur tätig werden, wenn der 1. Vorsitzende verhindert ist.
Ein Nachweis der Verhinderung des 1. Vorsitzenden ist im Außenverhältnis nicht
nachzuweisen.
Der Verein wird gerichtlich und außergerichtlich alleinvertretungsberechtigt durch ein
Mitglied des geschäftsführenden Vorstandes vertreten. Das Online-Banking kann vom
1.Vorsitzenden oder vom Kassierer als Einzelperson wahrgenommen werden.
Die Bestellung der Mitglieder des Vorstandes erfolgt durch Wahl auf der Mitglieder-
versammlung. Die Amtsdauer beträgt zwei Jahre. Wiederwahl ist zulässig.
Die Wahl erfolgt einzeln.
2. Aufgabe des geschäftsführenden Vorstandes ist die Geschäftsführung des Vereins.
3. Der geschäftsführende Vorstand bleibt auch nach Ablauf der Amtszeit im Amt, bis ein
neuer Vorstand gewählt ist. Abwesende können gewählt werden, wenn sie ihre
Bereitschaft zur Wahl des Amtes vorher schriftlich erklärt haben. Scheidet ein Mitglied
des geschäftsführenden Vorstandes vorzeitig aus, so kann der Gesamtvorstand für die
restliche Amtszeit des Ausgeschiedenen durch Beschluss einen Nachfolger bestimmen.
§ 18 Der Gesamtvorstand
1. Der Gesamtvorstand besteht aus
- den Mitgliedern des geschäftsführenden Vorstandes,
- den Abteilungsleitern,
- dem Jugendwart,
- dem Sozialwart.
2. Aufgaben des Gesamtvorstandes sind insbesondere:
- die Vorlage von Jahresberichten für die Mitgliederversammlung,
- Bildung von Ausschüssen,
- Ausführung der Vereinsbeschlüsse,
- Leitung und Organisation des Sportbetriebes,
- die Aufstellung des Haushaltsentwurfs und eventueller Nachträge.
- Er ist für alle Aufgaben zuständig, die nicht durch die Satzung oder Ordnung einem
anderem Vereinsorgan zugewiesen sind.
3. Die Mitglieder des geschäftsführenden Vorstandes, sowie der Jugend- und Sozialwart
haben in der Sitzung des Gesamtvorstandes je eine Stimme. Die Abteilungsleiter haben
je 30 Abteilungsmitgliedern eine zusätzliche Stimme. Grundlage hierfür sind die Zahlen
der Stärkemeldung an den LSB Anfang des Jahres.
Bei Stimmgleichheit entscheidet die Stimme des 1. Vorsitzenden.
Der Gesamtvorstand ist beschlussfähig, wenn mindestens die Hälfte der
Gesamtvorstandsmitglieder anwesend sind.
4. Sitzungen werden durch den 1. Vorsitzenden, im Vertretungsfall durch den
2.Vorsitzenden, so oft es die Lage der Geschäfte erfordert oder drei
Vorstandsmitglieder dieses beantragen, einberufen.
5. Sitzungen und Beschlüsse des Gesamtvorstandes sind auch online in einem eigens
dafür geschaffenem und durch Passwörter gesichertem Bereich auf der Homepage
oder per Mail möglich.
6. Beschlüsse des Gesamtvorstandes sind zu protokollieren und vom Sitzungsleiter
und einem weiteren anwesenden Mitglied des Gesamtvorstandes zu unterzeichnen.
§ 19 Abteilungen
1. Der Gesamtvorstand kann die Gründung von Abteilungen beschließen.
2. Jede Abteilung wählt für die Dauer von zwei Jahren einen Abteilungsleiter.
Die Abteilungsleiter sind Mitglied des Gesamtvorstandes.
3. Die Abteilungen können sich eine Abteilungsordnung geben. Die Ordnung bedarf der
Genehmigung des Gesamtvorstandes.
§ 20 Ehrenrat
1. Der Ehrenrat besteht aus drei volljährigen Mitgliedern, die nicht im Gesamtvorstand
sind. Er wird alle zwei Jahre von der Mitgliederversammlung gewählt.
2. Aufgaben des Ehrenrates sind
a) Schlichtung von Unstimmigkeiten zwischen Mitgliedern und Verein, soweit diese vom
Vorstand übertragen werden.
b) Schlichtung von Unstimmigkeiten, bei denen der Ehrenrat von einer der Parteien
angerufen wird.
3. Sämtliche Verhandlungen des Ehrenrates sind vertraulich und die Ergebnisse sind
schriftlich niederzulegen.
§ 21 Vereinsjugend
1. Die Jugend des Vereins ist die Gemeinschaft aller Mitglieder bis zur Vollendung des
18. Lebensjahres und ist zuständig für alle Jugendangelegenheiten des Vereins.
2. Die Jugend des Vereins führt und verwaltet sich selbstständig und entscheidet über die
ihr durch den Haushalt des Vereins zufließenden Mittel.
3. Gremien der Vereinsjugend sind:
a) der Jugendwart und
b) die Jugendversammlung.
4. Der Jugendwart ist Mitglied des Gesamtvorstandes.
5. Das Nähere regelt die Jugendordnung, die von der Jugendversammlung des Vereins
beschlossen wird und nach Bestätigung durch die Mitgliederversammlung Gültigkeit
erlangt. Die Jugendordnung darf den Vorgaben dieser Satzung nicht widersprechen.
Im Zweifelsfall gelten die Regelungen dieser Satzung.
§ 22 Kassenprüfer
1. Die Mitgliederversammlung wählt zwei Kassenprüfer und einen Ersatzkassenprüfer, die
nicht dem geschäftsführenden Vorstand oder dem Gesamtvorstand angehören dürfen.
2. Die Amtszeit der Kassenprüfer und des Ersatzkassenprüfers entspricht der des
Gesamtvorstands. Die Wiederwahl für eine weitere Amtszeit ist zulässig.
3. Die Kassenprüfer prüfen einmal jährlich die gesamte Vereinskasse mit allen Konten,
Buchungsunterlagen und Belegen im Hinblick auf die ordnungsgemäße Verbuchung
aller Einnahmen und Ausgaben und deren satzungsmäßige Verwendung und erstatten
der Mitgliederversammlung darüber einen Bericht.
§ 23 Vereinsordnungen
1. Der Gesamtvorstand ist ermächtigt, durch Beschluss folgende Ordnungen zu erlassen:
a) Beitragsordnung
b) Finanzordnung
c) Geschäftsordnung
d) Ehrungsordnung
e) Abteilungsordnung
2. Die Ordnungen sind nicht Bestandteil der Satzung.
§ 24 Haftung des Vereins
1. Ehrenamtlich Tätige und Organ- oder Amtsträger, deren Vergütung 500,- € im Jahr
nicht übersteigt, haften für Schäden gegenüber dem Verein, die sie in Erfüllung ihrer
ehrenamtlichen Tätigkeit verursachen, nur für Vorsatz und grobe Fahrlässigkeit.
2. Der Verein haftet gegenüber den Mitgliedern im Innenverhältnis nicht für fahrlässig
verursachte Schäden, die Mitglieder bei der Ausübung des Sports, bei Benutzung
von Anlagen oder Einrichtungen des Vereins oder bei Vereinsveranstaltungen erleiden,
soweit solche Schäden nicht durch Versicherungen des Vereins abgedeckt sind.
§ 25 Datenschutz im Verein
1. Zur Erfüllung der Zwecke des Vereins werden unter Beachtung der gesetzlichen
Vorgaben des Bundesdatenschutzgesetzes (BDSG) personenbezogene Daten über
persönliche und sachliche Verhältnisse der Mitglieder im Verein gespeichert,
übermittelt und verändert.
2. Jedes Vereinsmitglied hat das Recht auf:
a) Auskunft über die zu seiner Person gespeicherten Daten;
b) Berichtigung über die zu seiner Person gespeicherten Daten, wenn sie unrichtig sind;
c) Sperrung der zu seiner Person gespeicherten Daten, wenn sich bei behaupteten
Fehlern weder deren Richtigkeit noch deren Unrichtigkeit feststellen lässt;
d) Löschung der zu seiner Person gespeicherten Daten, wenn die Speicherung
unzulässig war.
3. Den Organen des Vereins, allen Mitarbeitern oder sonst für den Verein Tätigen ist es
untersagt, personenbezogene Daten unbefugt zu anderen als dem jeweiligen
Aufgabenerfüllung gehörenden Zweck zu verarbeiten, bekannt zu geben, Dritten
zugänglich zu machen oder sonst zu nutzen. Diese Pflicht besteht auch über das
Ausscheiden der oben genannten Personen aus dem Verein hinaus.
§ 26 Auflösung des Vereins
1. Die Auflösung des Vereins kann nur in einer zu diesem Zweck einberufenen
Mitgliederversammlung beschlossen werden. Zur Auflösung des Vereins ist eine
Mehrheit von zwei Drittel der abgegebenen gültigen Stimmen erforderlich.
2. Sofern die Mitgliederversammlung nicht anders beschließt, sind im Falle der Auflösung
der 1. Vorsitzende und der 2. Vorsitzende als Liquidatoren des Vereins bestellt.
3. Bei Auflösung oder Aufhebung des Vereins oder Wegfall seiner steuerbegünstigten
Zwecke fällt das nach Beendigung der Liquidation vorhandene Vereinsvermögen an
Den Stadtsportverband Moers e.V., der es ausschließlich und unmittelbar für
Gemeinnützige Zwecke im Sinne des §2 dieser Satzung zu verwenden hat.
4. Im Falle einer Fusion mit einem anderen Verein, fällt das Vermögen nach
Vereinsauflösung an den neu entstehenden steuerbegünstigten Fusionsverein bzw. den
aufnehmenden steuerbegünstigten Verein, der es ausschließlich und unmittelbar für
gemeinnützige Zwecke im Sinne § 2 dieser Satzung zu verwenden hat.
§ 27 Gültigkeit dieser Satzung
1. Diese Satzung wurde durch die Mitgliederversammlung am 08.03.2015 beschlossen.
2. Diese Satzung tritt mit der Eintragung in das Vereinsregister in Kraft.
3. Alle bisherigen Satzungen treten zu diesem Zeitpunkt damit außer Kraft.
§ 28 Sonstiges
Der Gesamtvorstand ist berechtigt, Änderungen dieser Satzung zu beschließen,
soweit dies vom zuständigen Finanzamt zur Erfüllung der Vorgaben zur Anerkennung
oder zum Erhalt der Gemeinnützigkeit oder vom zuständigen Vereinsregistergericht
zur Erfüllung der Voraussetzung zur Eintragung in das Vereinsregister verlangt wird.